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§ 32 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 32 VAbstG – Eintragungsblätter und Eintragungslisten

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht bei der freien Sammlung durch Eintragung in die Eintragungsblätter sowie deren Einreichung spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist der freien Sammlung bei der für die Prüfung des Wahlrechts zuständigen Gemeinde und bei der amtlichen Sammlung durch die Eintragung in die Eintragungslisten. Ist Gegenstand des Volksbegehrens die Einbringung einer Gesetzesvorlage, ist sicherzustellen, dass vor der Eintragung in die Eintragungsblätter oder Eintragungslisten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung besteht. Die Eintragungen müssen innerhalb der vom Innenministerium nach § 30 Absatz 1 öffentlich bekannt gemachten Fristen für die Eintragungen in Eintragungsblätter oder Eintragungslisten geleistet sein. Das Nähere, auch zu Form und Inhalt der Eintragungsblätter und Eintragungslisten, regelt die Stimmordnung.

(2) Die Eintragungslisten sind den Gemeinden von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsmäßigen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist nach den näheren Bestimmungen der Stimmordnung zur Eintragung durch Eintragungsberechtigte öffentlich aufzulegen und dabei die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen.