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§ 31 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 31 VAbstG – Zurücknahme des Zulassungsantrags

(1) Der Zulassungsantrag kann bis zum achten Tag vor dem Beginn der freien Sammlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme muss dem Innenministerium durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute mitgeteilt werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass dadurch die Zahl der Unterzeichner unter 10 000 sinkt.

(2) Die Zurücknahme ist vom Innenministerium dem Landtag und der Regierung mitzuteilen und, falls bereits die Zulassung des Volksbegehrens öffentlich bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekanntzumachen.