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§ 29 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 29 VAbstG – Zulassung des Volksbegehrens

(1) Das Innenministerium hat das Volksbegehren zuzulassen, wenn

  1. 1.

    der Antrag vorschriftsmäßig gestellt ist,

  2. 2.

    im Fall des § 27 Absatz 3 die Gesetzesvorlage dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht und

  3. 3.

    im Fall des § 27 Absatz 3 Satz 2 die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält.

Es hat über den Antrag binnen vier Wochen nach seinem Eingang zu entscheiden.

(2) Von der Entscheidung sind der Landtag, die Regierung und die Vertrauensleute der Antragsteller zu benachrichtigen.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so können die Vertrauensleute der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung hiergegen den Verfassungsgerichtshof anrufen. Das Innenministerium ist Prozessbeteiligter im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.