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§ 26 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 26 VAbstG – Kosten der Volksabstimmung

(1) Die Kosten einer Volksabstimmung trägt das Land. Es erstattet den Landkreisen und Gemeinden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung einschließlich der Übermittlung des Abstimmungsergebnisses entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Ausgaben persönlicher und sachlicher Art. Für die Inanspruchnahme von Räumen und Gebäuden der Landkreise und Gemeinden wird keine Vergütung gewährt.

(2) Art und Höhe des Kostenersatzes bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.