Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen
§ 23 VAbstG – Anfechtung einer Volksabstimmung
(1) Volksabstimmungen können beim Verfassungsgerichtshof mittels Einspruchs angefochten werden. Der Einspruch kann auf die Anfechtung der Volksabstimmung in einzelnen Stimmkreisen oder Stimmbezirken beschränkt werden.
(2) Einspruchsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte, in amtlicher Eigenschaft auch der Landesabstimmungsleiter. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (§ 21) schriftlich beim Verfassungsgerichtshof eingereicht werden; er ist zu begründen.
(3) Wer Einspruch eingelegt hat, ist Antragsteller im Sinne von § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171). Prozessbeteiligte im Sinne dieser Vorschrift sind außerdem das Innenministerium, der Landesabstimmungsleiter, auch wenn er nicht Antragsteller ist, und der oder die zuständigen Kreisabstimmungsleiter, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Kreis- oder Gemeindestufe zu der Anfechtung der Volksabstimmung Veranlassung gegeben haben.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat Volksabstimmungen auf Einspruch insoweit für ungültig zu erklären, als der Erfolg der Abstimmung (§ 20 Absatz 3 Satz 2) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
- 1.
bei der Vorbereitung oder Durchführung der Volksabstimmung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Stimmordnung unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
- 2.
(5) Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt das Land. Die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
(6) Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.