§ 17 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen
§ 17 VAbstG – Stimmzettel und Stimmzettelumschläge
(1) Zur Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefabstimmung amtliche Stimmzettelumschläge verwendet werden.
(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Regierung. Er ist so zu fassen, dass die Abstimmenden mit Ja oder Nein stimmen können. Stehen im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung mehr als eine Gesetzesvorlage zur Abstimmung, so muss der Stimmzettel für jede Vorlage eine eigene Fragestellung enthalten.
(3) Die Stimmordnung kann weitere Bestimmungen über Form oder Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der Stimmzettelumschläge und Abstimmungsbriefumschläge treffen.