Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 17 VAbstG – Stimmzettel und Stimmzettelumschläge

(1) Zur Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel und bei der Briefabstimmung amtliche Stimmzettelumschläge verwendet werden.

(2) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt die Regierung. Er ist so zu fassen, dass die Abstimmenden mit Ja oder Nein stimmen können. Stehen im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung mehr als eine Gesetzesvorlage zur Abstimmung, so muss der Stimmzettel für jede Vorlage eine eigene Fragestellung enthalten.

(3) Die Stimmordnung kann weitere Bestimmungen über Form oder Inhalt des Stimmzettels und über die Beschaffenheit der Stimmzettelumschläge und Abstimmungsbriefumschläge treffen.