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§ 14 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 14 VAbstG – Öffentlichkeit der Abstimmung

(1) Die Abstimmungshandlung ist öffentlich.

(2) Der Stimmbezirksvorstand hat für den geordneten Ablauf der Abstimmungshandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Abstimmungsraum und den Zugängen zum Abstimmungsraum verweisen. Ist der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen oder hat er einen Stimmschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Abstimmung zu geben.