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§ 10 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 10 VAbstG – Stimmberechtigtenverzeichnisse

(1) Zur Durchführung einer Volksabstimmung sind Stimmberechtigtenverzeichnisse aufzustellen. Die Aufstellung obliegt den Gemeinden. Sie führen für jeden Stimmbezirk ein Stimmberechtigtenverzeichnis.

(2) In die Stimmberechtigtenverzeichnisse einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die voraussichtlich am Abstimmungstag das Stimmrecht und in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu nehmen.

(4) Für die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss der Stimmberechtigtenverzeichnisse und die Einsichtnahme sowie für das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts über Wählerverzeichnisse entsprechend.