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§ 33 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 33 VAbstG – Verordnungsermächtigung

Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Volksabstimmungsverordnung zu erlassen. In ihr ist das Nähere über

  1.  

    die Form der Unterschriftsbögen (§§ 6, 15),

  2.  

    die Feststellung des Ergebnisses eines Volksbegehrens (§ 18 Abs. 1),

  3.  

    das Verfahren zur Herstellung und Verteilung der Abstimmungsvorlage (§ 22 Abs. 2),

  4.  

    den Inhalt, die Form und die Beschaffung der Stimmzettel eines Volksentscheides (§ 24),

  5.  

    die Prüfung und Feststellung sowie Weitermeldung des Ergebnisses eines Volksentscheides durch die Abstimmungsorgane (§§ 26, 27),

  6.  

    die Sicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen des Volksbegehrens und des Volksentscheides

zu regeln.