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§ 31 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 31 VAbstG – Kosten

(1) Den Antragstellern eines gemäß § 11 angenommenen Volksbegehrens werden die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für das Volksbegehren mit einem Pauschalbetrag von 0,26 Euro je gültiger Eintragung für das Volksbegehren erstattet. Eintragungen, die über die erforderliche Unterschriftenzahl hinaus erfolgen, bleiben unberücksichtigt. Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind von den Vertrauenspersonen innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist der Nachweis gemäß Absatz 3 zu führen.

(2) Bei einem Volksentscheid werden den Antragstellern des begehrten Gesetzentwurfes die notwendigen Kosten einer angemessenen Werbung für den Volksentscheid mit einem Pauschalbetrag von 0,26 Euro je gültiger Ja-Stimme erstattet. Ja-Stimmen, die über die Zahl von 25 vom Hundert der Beteiligungsberechtigten hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung des Ergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist der Nachweis gemäß Absatz 3 zu führen.

(3) Der nach den Absätzen 1 oder 2 zu erstattende Betrag darf den von den Antragstellern nachgewiesenen Gesamtbetrag für Werbungsaufwendungen nicht übersteigen.

(4) Der Erstattungsbetrag wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages festgesetzt und an die Vertrauenspersonen ausgezahlt. Zur Empfangnahme ist jede der Vertrauenspersonen befugt.

(5) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Kostenerstattung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes vorgenommen worden ist.

(6) Für Amtshandlungen im Zuge der Durchführung dieses Gesetzes werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. Das Land erstattet den Gemeinden die ihnen durch einen Volksentscheid entstandenen notwendigen Kosten unter Ausschluss der laufenden Kosten für Personal- und Sachmittel. Für die Inanspruchnahme von Räumen und Gebäuden der Gemeinden wird keine Erstattung gewährt.