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§ 30 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 30 VAbstG – Rechtsschutz

(1) Gegen die Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und der Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes können die Vertrauenspersonen, ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführer oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 28 Abs. 1 erhoben werden.

(3) Eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts tritt hinsichtlich der auf Grund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die Stelle der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

(4) Für das Verfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Verfahrensvorschriften und § 52 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes. § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes gelten sinngemäß.