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§ 3 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 3 VAbstG – Vertrauenspersonen

(1) Die Volksinitiative oder das Volksbegehren werden durch fünf beteiligungsberechtigte Vertrauenspersonen vertreten.

(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.