§ 3 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 VAbstG – Vertrauenspersonen
(1) Die Volksinitiative oder das Volksbegehren werden durch fünf beteiligungsberechtigte Vertrauenspersonen vertreten.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden.