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§ 5 V zu § 180 Abs. 2 AO
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: V zu § 180 Abs. 2 AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 V zu § 180 Abs. 2 AO – Verfahrensbeteiligte

Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten neben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.