§ 21 UZwGBw
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 21 UZwGBw – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.