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§ 8 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 UZwG – Fesselung von Personen

Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn

  1. 1.
    die Gefahr besteht, dass er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
  2. 2.
    er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
  3. 3.
    Selbstmordgefahr besteht.