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§ 10 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 UZwG – Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

  1. 1.

    um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

    1. a)

      als ein Verbrechen

      oder

    2. b)

      als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,

    darstellt;

  2. 2.

    um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

    1. a)

      bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird,

    2. b)

      eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

    3. c)

      eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

  3. 3.

    zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand

    1. a)

      zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,

    2. b)

      zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

    3. c)

      wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

    4. d)

      auf Grund richterlichen Haftbefehls oder

    5. e)

      sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

  4. 4.

    gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

    1. a)

      der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches), 1)

    2. b)

      einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozessordnung) oder 2)

    3. c)

    angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.

(2) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

1)

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a: StGB 450-2

2)

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b: StGB 450-2, StPO 312-2

3)

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c: StGB 450-2

Zu § 10: Geändert durch G vom 25. 6. 1969 (BGBl I S. 645), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).