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§ 1 UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UWG
Gliederungs-Nr.: 43-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 UWG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3504).