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Anlage 5 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 UVwG – Gebührenverzeichnis

(zu § 33 Absatz 4 bis 6)

A. Gebühren

NummerGegenstandGebühr in Euro
 Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Weg 
1.Informationsbegehren mit einem Bearbeitungsaufwand von 0,5 bis zu 3 Stunden, auch bei der Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei
2.Informationsbegehren mit erheblichem Bearbeitungsaufwand (mehr als 3 bis zu 8 Stunden)10 bis 250
3.Informationsbegehren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)250 bis 500

B. Auslagen

NummerGegenstandAuslagenbetrag in Euro
1.Herstellung von Duplikaten 
1.1je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen0,10
1.2je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen0,15
1.3Reproduktionen von verfilmten Akten
je Seite
0,25
2.Herstellung von Duplikaten auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe