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§ 7 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Umweltprüfung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 UVwG – Anwendungsbereich, entsprechende Geltung von Bundesrecht

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für

  1. 1.

    die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

  2. 2.

    die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme,

  3. 3.

    sonstige Pläne und Programme, die landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehen sind, und für die eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie

  4. 4.

    die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben im Ausland und bei Plänen und Programmen eines anderen Staates, für die nach § 17 Absatz 2 eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht.

(2) Diese Vorschriften gelten nicht für den Bereich der Raumordnung.

(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Teil keine Regelungen getroffen wurden.

(4) Abweichend von § 15 Absatz 3 UVPG und § 39 Absatz 4 UVPG gelten für die Öffentlichkeit der Besprechung von Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallen, die Vorschriften dieses Gesetzes.