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§ 33 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Umweltinformation → Abschnitt 4 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 UVwG – Gebühren und Auslagen

(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 1 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gebühren- und auslagenfrei sind

  1. 1.

    die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,

  2. 2.

    die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,

  3. 3.

    Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 26,

  4. 4.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 30 und 31,

  5. 5.

    die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen.

(3) Bei Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) aufgeführt sind, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben für die Übermittlung

  1. 1.

    der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundesimmissionsschutzgesetzes,

  2. 2.

    der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,

  3. 3.

    der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 35 Absatz 2 und 3 und § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.

(4) Die Gebühren werden nach den Rahmengebühren der Anlage 5 unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Informationspflichtige Stellen kommunaler Körperschaften, auch soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, und informationspflichtige Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden können abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 eigene Regelungen nach Maßgabe von Satz 1 Halbsatz 2 treffen.

(5) Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Rahmengebühren der Anlage 5 durch Rechtsverordnung zu ändern.

(6) Informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 2 und 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach der Anlage 5 in der jeweils geltenden Fassung.