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§ 3 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 UVwG – Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Der öffentlichen Hand kommt beim Umweltschutz in ihrem Organisationsbereich eine allgemeine Vorbildfunktion zu. Bei Planungen und Vorhaben der öffentlichen Hand sollen die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele in besonderer Weise berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 und 2 erfüllen die Gemeinden und Landkreise die Vorbildfunktion in eigener Verantwortung.

(2) Öffentliche Hand im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. 1.

    das Land, die Gemeinden und die Landkreise sowie jede durch oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und

  2. 2.

    jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Nummer 1 allein oder mehrere Personen nach Nummer 1 zusammen unmittelbar oder mittelbar

    1. a)

      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,

    2. b)

      über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

    3. c)

      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.

Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.