§ 22 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Umweltinformation → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 22 UVwG – Zweck, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Vorschriften ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Diese Vorschriften gelten für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2.