Gesetze

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§ 19 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Strategische Umweltprüfung → Abschnitt 4 – Besondere Bestimmungen

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 UVwG – Vermeidung von Interessenkonflikten

Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.