§ 19 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 3 – Strategische Umweltprüfung → Abschnitt 4 – Besondere Bestimmungen
§ 19 UVwG – Vermeidung von Interessenkonflikten
Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.