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§ 5 UVPG NRW
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UVPG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 5 UVPG NRW – Strategische Umweltprüfung

(1) Für die Pläne und Programme des Verkehrsbereiches, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, und der Raumordnung, die einen Rahmen setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben, findet eine Strategische Umweltprüfung nach diesem Gesetz nur statt, wenn die Strategische Umweltprüfung nicht in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt ist.

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn die Pläne und Programme für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 53 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, bedürfen. Werden derartige Pläne und Programme nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf kommunaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(4) Das Verfahren für die Strategische Umweltprüfung und für die Vorprüfung des Einzelfalles für die Pläne und Programme richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.