Gesetze

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§ 14d UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Umweltverträglichkeitsprüfung → Abschnitt 1 – Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 14d UVPG – Bau von Radwegen an Bundesstraßen

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.