§ 14 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 2 – Umweltverträglichkeitsprüfung → Abschnitt 1 – Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14 UVPG – Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
(1) 1Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem "X" gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. 2Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. 3Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.
(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.