Gesetze

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§ 22c UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Besteuerung

Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStG
Gliederungs-Nr.: 611-10-14
Normtyp: Gesetz

§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    den Hinweis auf die Fiskalvertretung;

  2. 2.

    den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;

  3. 3.

    die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.