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§ 72 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht

  – Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes

Titel: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStDV
Gliederungs-Nr.: 611-10-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 72 UStDV – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

  1. 1.

    die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

  2. 2.

    den Tag der Leistung;

  3. 3.

    die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

  4. 4.

    den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

  5. 5.

    die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

Zu § 72: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).