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§ 6 UStatG
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Bundesrecht
Titel: Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStatG
Gliederungs-Nr.: 29-34
Normtyp: Gesetz

§ 6 UStatG – Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.