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Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Bundesrecht
Titel: Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStatG
Gliederungs-Nr.: 29-34
Normtyp: Gesetz

Umweltstatistikgesetz (UStatG) (1)

Vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik1
Erhebungen, Berichtsjahr2
Erhebung der Abfallentsorgung3
Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind4
Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle5
Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse5a
Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen6
Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung7
Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung8
Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen9
Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe10
Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz11
Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz12
Hilfsmerkmale13
Auskunftspflicht14
Anschriftenübermittlung15
Übermittlung16
Verordnungsermächtigung17
(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 1 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 18. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 16) wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) ergänzend zur Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2150), dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) sowie der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346) umgesetzt durch das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist.

(2) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446).