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§ 9 USG
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Leistungen zur Unterhaltssicherung → Unterabschnitt 1 – Leistungen nach § 2 Absatz 1

Titel: Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 USG – Empfangsberechtigte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).

1Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen. 2Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. 3Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2.