Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze
§ 3 USG – Familienangehörige (1)
Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).
(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen,
- 2.
Kinder des Wehrpflichtigen,
- 3.
Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 4.
die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,
- 5.
die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,
- 6.
Geschwister des Wehrpflichtigen.
(2) 1Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne. 2Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.