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§ 23 USG
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 USG – Härteausgleich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).

(1) 1Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden. 2Hierzu bedarf es des Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der Verteidigung. 3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt.

(2) 1In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allgemein zulassen. 2In diesen Fällen bedarf es des Einvernehmens nicht.