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§ 26 USG
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-8
Normtyp: Gesetz

§ 26 USG – Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach Kapitel 2 beantragen, haben Leistungen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich der Unterschiedsbeträge nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.

(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die Heranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehrdienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden zuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Zu § 26: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) (1. 9. 2019).