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§ 15 USG
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen → A b s c h n i t t   1 – L e i s t u n g e n   a n   f r e i w i l l i g e n   W e h r d i e n s t   L e i s t e n d e

Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-8
Normtyp: Gesetz

§ 15 USG – Sonstige Leistungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

1Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen erstattet:

  1. 1.

    die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Krankenversicherung und Zusatzkrankenversicherung,

  2. 2.

    die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und Zusatzpflegeversicherung,

  3. 3.

    die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Vermögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen sowie

  4. 4.

    die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst

2Leistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet sind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass gedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet sind.