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§ 10 USG
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Leistungen an Reservistendienst Leistende → A b s c h n i t t   2 – R e s e r v i s t e n d i e n s t l e i s t u n g s p r ä m i e ,   Z u s c h l ä g e ,   D i e n s t g e l d

Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 USG – Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

(2) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.

(3) 1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. 2Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung

  1. 1.

    zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,

  2. 2.

    zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,

höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.

Zu § 10: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) (1. 9. 2019).