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§ 1 USG
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-8
Normtyp: Gesetz

§ 1 USG – Anwendungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    den Reservistendienst und

  2. 2.

    den freiwilligen Wehrdienst.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für

  1. 1.
  2. 2.

    besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,

  3. 3.

    Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,

  4. 4.

    Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und

  5. 5.

    den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.

2Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

  1. 1.

    den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und

  2. 2.

    den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes

mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.

Zu § 1: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) (1. 9. 2019).