§ 5 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 USAusschG – Stellvertretende Mitglieder
Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgabe wahr. Stellvertretenden Mitgliedern, die nicht ein ordentliches Mitglied vertreten, steht in nicht öffentlichen Sitzungen das Beratungsrecht zu.