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§ 4 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 4 USAusschG – Zusammensetzung, Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, dass dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

(5) Verlässt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.