§ 20 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 20 USAusschG – Andere Beweismittel
(1) Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Auf die Durchführung der Anordnung finden die Vorschriften des 8. Abschnitts des Ersten Buches zur Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.