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§ 10 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 10 USAusschG – Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind; die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nicht öffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtags und besonders verpflichtete Mitarbeiter teilnehmen.

(3) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung haben sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung zu enthalten.

(4) An Pressekonferenzen und der Abfassung schriftlicher Mitteilungen des Untersuchungsausschusses an die Presse sind die Ausschussmitglieder aller im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen zu beteiligen.