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§ 7 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 UrlaubsVO – Finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub

(1) Beamtinnen und Beamte, die den Mindesturlaub nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen konnten, erhalten eine finanzielle Abgeltung. Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn diese bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht nach § 6 Absatz 2 verfallen sind.

(2) Für das Jahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaubsanspruch anteilig für die Zeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.

(3) Für die Ermittlung des Abgeltungsanspruchs sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich genommenen Urlaubstage zugrunde zu legen.

(4) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach der Summe der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, in denen die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatte. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt werden, die Anwärterbezüge und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 13. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung. Für jeden nach den Absätzen 2 und 3 abzugeltenden Urlaubstag wird ein Betrag gewährt, der ein Dreizehntel der ermittelten Summe der Monatsbezüge nach Satz 1, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage der Beamtin oder des Beamten, beträgt.