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§ 19 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 UrlaubsVO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 4 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) § 7 tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2013 in Kraft.

(4) Die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.