Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 UrlaubsVO – Dienstbefreiung

(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub ist zu gewähren:

  1. 1.

    aus wichtigen persönlichen Gründen

    a)bei der Niederkunft der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin, bei der Geburt des leiblichen Kindes oder bei der Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches)1 Tag
    b)bei Tod der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils2 Tage
    c)bei einem Wohnungswechsel aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort1 Tag
    d)bei schwerer Erkrankung
    1. aa)

      einer oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen,

    1 Tag im
    Urlaubsjahr,
     
    1. bb)

      eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, sofern die Pflegebedürftigkeit durch ärztliches Attest oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen ist,

    bis zu 10 Tagen im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt bis zu 18 Tagen,
     
    1.  

      Alleinerziehenden ist Dienstbefreiung zu gewähren,

    bis zu 20 Tagen im Urlaubsjahr für jedes Kind, insgesamt bis zu 36 Tagen,
     
    1. cc)

      einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte die Betreuung ihres oder seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

    bis zu 4 Tagen im Urlaubsjahr,
  2. 2.

    zu einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung,

  3. 3.

    zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,

  4. 4.

    aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums für einen Tag im Urlaubsjahr.

Eine Freistellung in den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Fällen erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann weiterhin aus besonderen Gründen unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub die erforderliche Dienstbefreiung erteilen, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, insbesondere:

  1. 1.

    zur Teilnahme an Übungen, Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen des Bundesluftschutzverbandes, des Technischen Hilfswerkes, des Deutschen Roten Kreuzes und des Brandschutzes,

  2. 2.

    zur Teilnahme an Tagungen der Gewerkschaften,

  3. 3.

    zur Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen,

  4. 4.

    zur Teilnahme an Tagungen der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts,

  5. 5.

    zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, in denen das Saarland oder der Bund repräsentativ vertreten werden.

Die Dienstbefreiung im Rahmen der Nummern 1, 2, 3 und der Nummer 5 kann nur auf Anfordern der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes gewährt werden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung von bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Eine darüber hinausgehende Dienstbefreiung wird durch die oberste Dienstbehörde gewährt. Die Bildungsfreistellung nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Verheirateten und den Verheirateten gleichgestellten Beamtinnen und Beamten, die nach Orten außerhalb des Saarlandes abgeordnet sind, kann zur Durchführung von Familienheimfahrten im Sinne des Reisekostenrechts Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden. Besteht die Abordnung oder das Getrenntleben nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so verringert sich die Dienstbefreiung entsprechend. Die Gewährung von Dienstbefreiung in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist daneben nur zulässig, wenn der Anlass nicht vorauszusehen war und eine Anrechnung auf die Dienstbefreiung nach Satz 1 im laufenden Urlaubsjahr nicht mehr möglich ist oder nach Lage des Falles unbillig wäre. Ledigen und den Ledigen gleichgestellten abgeordneten Beamtinnen und Beamten kann zum Besuch von Angehörigen Dienstbefreiung von bis zu drei Tagen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Reisebeihilfe nach dem Reisekostenrecht erfüllt sind.