§ 10 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
§ 10 UrlaubsVO – Heilkur, Badekur
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Das Gleiche gilt bei einem Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur oder zur Durchführung eines von den Entschädigungsbehörden auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes bewilligten Kuraufenthalts.