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§ 10 UrlaubsVO
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UrlaubsVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 UrlaubsVO – Heilkur, Badekur

Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Das Gleiche gilt bei einem Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur oder zur Durchführung eines von den Entschädigungsbehörden auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes bewilligten Kuraufenthalts.