§ 95d UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte → Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 95d UrhG – Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.
Zu § 95d: Eingefügt durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), geändert durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).