Gesetze

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§ 87d UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 87d UrhG – Dauer der Rechte

1Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Zu § 87d: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870).