§ 87d UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
§ 87d UrhG – Dauer der Rechte
1Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Zu § 87d: Eingefügt durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870).