Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 83 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 UrhG – Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

Zu § 83: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).