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§ 66 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 1 – Urheberrecht → Abschnitt 7 – Dauer des Urheberrechts

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 UrhG – Anonyme und pseudonyme Werke

(1) 1Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. 2Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.

(2) 1Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder lässt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. 2Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

Zu § 66: Neugefasst durch G vom 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656).