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§ 61c UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 5 – Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 61c UrhG – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

1Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

  1. 1.

    Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

  2. 2.

    Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. 2Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

Zu § 61c: Eingefügt durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3728).